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Waffen
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
Am 06.07.2017 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer ergeben sich in erster Linie Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen.

Außerdem ist es für einen befristeten Zeitraum möglich, unerlaubt  besessene Waffen und Munition straffrei bei der Waffenbehörde und den Polizeidienststellen abzugeben.

Das bedeutet, dass Personen, die ab sofort bis zum 01.07.2018 der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder wegen unerlaubten Führens bzw. Verbringens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle bestraft werden.

 Es ist nicht möglich, die unerlaubt besessenen Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

 

Nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung reicht es nicht mehr aus, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Für Waffenschränke, die bis zum 06.07.2017 genutzt wurden und den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.

Anders ist dies nur, wenn das Behältnis nach dem 06.07.2017 den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig z.B. in Erbfällen die Waffenschränke der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) nicht übernommen werden können und die Erben sich neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssen.

 

Für Sicherheitsbehältnisse, die nach dem 06.07.2017 erworben werden, gelten folgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Für erlaubnispflichtige Munition wird ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.

Ab sofort dürfen als Neuerwerb für erlaubnispflichtige Waffen (Langwaffen und Kurzwaffen) nur noch Sicherheitsbehältnisse verwendet werden, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) oder sogar der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechen.

Bei Rückfragen ist die Waffenbehörde (Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis) montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 15.30 Uhr, dienstags bis 17.00 Uhr und freitags in der Zeit von 08.00 bis 13.00 die rechts angegeben Telefonnummern erreichbar.

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