Häufige Sexualstraftaten zum Nachteil Erwachsener
§ 183 StGB Exhibitionistische Handlungen
Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung.
Beispiel: Täter will an einem Spazierweg gesehen werden und manipuliert an seinem Geschlechtsteil.
§ 184 i StGB Sexuelle Belästigung
Begeht, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.
Beispiel: Ungewünschtes Streichen über das Gesäß der Bedienung (hier muss bei Personen, mit denen keine sexuelle Beziehung besteht, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Handlung unerwünscht ist).
§ 184k StGB „Upskirting“ und „Downblousing“
Begeht, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust (auch mit Unterwäsche) einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt, wenn diese Bereiche vor Blicken geschützt sind.
Beispiel: Foto unter den Rock beim Hochgehen im Schulflur. Foto in den Ausschnitt einer Bluse in der Diskothek.
§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Diesen Tatbestand begeht, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.
Je nach Handlung ist es ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung.
Eine Person handelt NICHT FREIWILLIG, wenn ihr Gegenüber "ihren entgegenstehenden Willen klar erkennen kann".
Das bedeutet, wer sexuelle Handlungen nicht möchte sagt unmissverständlich "NEIN". Werden jetzt sexuelle Handlungen weiter fortgeführt, so ist das eine Straftat.
Aber nicht jeder kann in so einer Situation sprechen. Wortloser entgegenstehender Wille sind z.B. auch: wegdrehen, abwehren, versteinern und weinen.
Strafbar ist auch das Ausnutzen einer völlig hilflosen Lage, z.B. durch Verabreichung von K.O.-Tropfen. Hier kann durch das Opfer kein entgegenstehender Wille erklärt werden. Ein Täter muss in dieser Situation vom entgegen stehenden Willen ausgehen!
Das Gesetz gilt auch:
- wenn man zuvor mit den sexuellen Handlungen einverstanden war.
- wenn man sich für sexuelle Handlungen bezahlen lässt.
- wenn man verheiratet, befreundet, verwandt, bekannt oder fremd ist.
ABER, das Gegenüber muss es auch wirklich erkennen können, dass ein entgegenstehender Wille besteht.
Das ist nur schwer der Fall bei:
- Eigentlich habe ich keine Lust, dass muss er/sie doch erkennen.
- Wenn ich zurückdenke, dann hat mir der Sex nicht gefallen.
- Ich ertrage das jetzt, sonst ist er/sie schlecht gelaunt oder verlässt mich.